Arbeitserlaubnis ist ein Dokument, mit welchem die Fremden gemäß den gesetzlichen Vorschriften die bezahlte Arbeit bei den inländischen natürlichen und juristischen Personen leisten können.

Mit diesem Dokument hat ein Fremder/eine Fremde die gleichen Rechte, Pflichten und Verantwortungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse wie ein Inländer.

Die Arbeitserlaubnis wird von der Arbeitsagentur gemäß den gesetzlichen Vorschriften erteilt.

Die Arbeitserlaubnis wird befristet auf ein Jahr erteilt und gilt für bestimmte Beschäftigung.

Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem fremden Arbeitnehmer kann erst dann geschlossen werden, wenn dem/der Fremden vorübergehender Aufenthalt genehmigt worden ist. Allein die Arbeitserlaubnis genügt nicht, um den Arbeitsvertrag zu schließen.

Um den Antrag auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis zu stellen, soll das Formular OZ1 ausgefülllt werden, das auf der Webseite der Arbeitsagentur heruntargeladen werden kann.

OZ1

Für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis soll das Formular OZ2 ausgefüllt werden.

OZ2

Diese Formulare füllt der Arbeitgeber aus.

Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt, wo sich auch der Betriebssitz befindet, und im Antrag sollen weitere erforderliche Dokumente und Unterlagen angegeben werden.

Arbeitserlaubnis für fremde Investoren und Personen, die berechtigt sind, die Arbeitgeber und Gewerbetreibender zu vertreten

Für die fremden Investoren, Personen, die berechtigt sind, die Arbeitgeber und Gewerbetreibender zu vertreten und unabhängigen Erwerbstätige ist das Verfahren der Arbeitserlaubniserteilung anders als gewöhnliches Verfahren und dauert 15 Tage.

Die fremden Personen, die berechtigt sind, die Arbeitgeber und Gewerbetreibender zu vertreten und fremde, unabhängige Erwerbstätige müssen ihre Diplomzeugnisse nicht anerkennen lassen, sondern nur die beglaubigte Übersetzungen über die abgeschlossene Schulbildung beifügen.

Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis ist nicht mehr gültig, wenn:

  • die Frist abgelaufen ist
  • das Arbeitsverhältnis beendet ist
  •  vorübergehender Aufenthaltstitel abgelaufen, gekündigt oder nicht genehmigt ist
  • wenn eine Straftat begangen ist und demzufolge die Arbeitserlaubnis entzogen ist
  • aus anderen Gründen, die durch gesetzliche Vorschriften über Beschäftigung von Ausländern vorgesehen sind.

Die Arbeit von Ausländern wird durch die Aufsichtsverwaltung der Föderation Bosnien und Herzegowina kontrolliert.

Falls durch die zuständige Behörde der Arbeitsaufsicht festgestellt wird, dass der/die  Fremde keine Arbeitserlaubnis hat, die gemäß dem Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern der Föderation Bosnien und Herzegowina erteilt worden ist, oder andere aufgestellte Bedingungen für die Arbeit nicht erfüllt, wird dem/ der Fremden das Beschäftigungsverbot erteilt.

Falls dem/der Fremden das Beschäftigungsverbot durch Arbeitsaufsicht erteilt wird, sollen das Arbeitsamt, das kantonale Innenministerium und das Ausländeramt darüber informiert werden.